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Der Künstler als Unternehmer

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Tipps für Ihre Reise oder Tournee

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Infocenter für Künstler

Existenzgründung in der Kunst- und Medienwelt
   
Mit der richtigen Planung zum Erfolg
Existenzgründungen sind vor allem dann erfolgreich, wenn sie gut vorbereitet und sorgfältig geplant sind.
Mit diesen Informationen möchten wir Ihnen einen verständlichen Überblick über alle wichtigen Punkte geben, die Sie auf dem Weg in Ihre Selbstständigkeit berücksichtigen sollten.

Freiberuflich zum Ziel
Schriftsteller, Komponisten, Übersetzer, bildende Künstler, Journalisten und Medienschaffende sind in der Regel freiberuflich tätig. Sie gelten daher steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als Unternehmer und übernehmen damit als Teilnehmer am Wirtschaftsleben eine Reihe von ernst zu nehmenden Pflichten gegenüber dem Fiskus, der Sozialversicherung und zahlreichen Behörden.

Doch vor dem Berg von Anmeldungen, Formularen und Deklarationspflichten empfiehlt sich, wie vor jedem Unternehmensstart, die Erstellung eines Businessplans. Darin beantworten Sie sich zunächst selbst die Fragen:

  •     Haben Sie eine gute Geschäftsidee, die Sie verwirklichen wollen?
  •     Hält die Idee auch kritischen, objektiven Überlegungen stand?
  •     Wollen Sie erst einmal klein anfangen?
  •     Wie viel Gestaltungsspielraum wollen Sie haben?


Ein objektives Bild verschaffen
An den Start zu gehen, erfordert viel Mut und meistens alle finanziellen Reserven. Es ist sicher immer gut, eine zweite Meinung einzuholen und die eigene Geschäftsidee kritisch zu überprüfen.

Unser Serviceangebot für Sie: Gemeinsam mit Ihnen führen wir eine wirtschaftliche Verprobung durch, denn Ihre Ziele sollten auch erreichbar sein. Wenn Sie Ihre Ziele klar formuliert haben, helfen wir Ihnen, viele Hürden zu nehmen:

  • Wir helfen Ihnen mit langjähriger Erfahrung, die ersten Schritte zu tun
  • Wir prüfen alle rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken
  • Wir beraten Sie bei der Erstellung eines Businessplans
  • Zur wirtschaftlichen Absicherung erstellen wir mit Ihnen eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Wir erklären Ihnen alle behördlichen Wege
  • Wir planen und beantragen mit Ihnen den Einsatz von Fördermitteln und begleiten Sie auf dem Weg zur Bank, damit Sie ausreichend finanziell versorgt sind


Gut vorbereitet an den Start
Auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit begegnen Sie vielen Gesprächspartnern, die Sie überzeugen müssen, weil Sie sie auf dem Weg zum Erfolg brauchen, wie die Bank oder private Geldgeber, den Verlag, die Castingagentur. Je klarer Sie vorbereitet sind, umso besser. Den folgenden Fahrplan sollten Sie deshalb schriftlich klären:

  • Erklären Sie Ihre Geschäftsidee, Ihr Vorhaben und sich selbst als Gründerperson.
  • Beschreiben Sie Ihr Produkt bzw. Ihre Dienstleistung.
  • Wer sind Ihre Kunden, Ihre Zielgruppen?
  • Wie unterscheiden Sie sich von Ihren Konkurrenten?
  • Zu welchem Preis/Honorar wollen Sie Ihr Produkt bzw. Ihre Dienstleistung verkaufen?
  • Welche Vertriebspartner (z. B. Galeristen, Presse, Vereine, Verbände, erfahrene freischaffende Künstler und Publizisten usw.) können Sie nutzen?
  • Welche Kommunikations- und Werbemaßnahmen wollen Sie ergreifen?
  • Wie überzeugen Sie potenzielle Auftraggeber von Ihrer Leistung (z. B. Präsentationsmappe, Leseproben, Ausstellungen, Casting-Agentur)?
  • Welche Chancen und Risiken hat Ihr Vorhaben?
  • Wie steht´s mit dem eigenen kaufmännischen Know-how?


Zur Finanzplanung

  •     Wie viel müssen Sie einnehmen, um Ihren monatlichen Lebensunterhalt und die betrieblichen Kosten zu decken und darüber hinaus einen Gewinn zu erzielen?
  •     Wieviel müssen Sie für Ihren Start investieren?
  •     Benötigen Sie Fremdkapital?
  •     Haben Sie sich über öffentliche Förderprogramme/Stipendien/Sponsoringmöglichkeiten informiert?


Beratung zu Steuern und Sozialversicherung
Spätestens in diesen beiden Punkten ist Beratung als wichtige Entscheidungshilfe empfohlen, denn Informationsdefizite sind oft der Grund für das Scheitern von Startups. Als erfahrene Berater von Künstlern und Medienschaffenden, die sich bestens in Ihrer Branche auskennen und über ein breites Netzwerk verfügen, können wir Ihr Konzept sachlich beurteilen und Sie bei der Umsetzung Ihres Gründungsvorhabens unterstützen. Eine erste Beratung sollte zunächst folgende Fragen klären:
 

  •     Ist Ihre Geschäftsidee objektiv Erfolg versprechend?
  •     Stimmen Ihre Markteinschätzungen?
  •     Sind Ihre finanziellen Überlegungen realistisch?
  •     Lohnt es sich für Sie, das Risiko der Selbstständigkeit einzugehen?


Danach erst sollten alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen geklärt werden.
Wir erledigen für Sie dazu alle notwendigen Formalitäten! Dazu gehören die Klärung der Anforderungen der Behörden, Versicherungen und notwendige Genehmigungen. Insbesondere informieren wir Sie von Anfang an über Ihre Pflichten gegenüber dem Finanzamt und der Künstlersozialversicherung.

Rechtlich auf sicherem Boden
Als Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater arbeiten wir für Sie Hand in Hand. Auf diese Art und Weise werden Sie zu jeder Zeit optimal betreut. Viele rechtliche und steuerliche Fragen können direkt in einem gemeinsamen Termin mit einem unserer Berater erörtert werden, so dass Kosten und Zeit gespart werden. Dieses „Alles unter einem Dach“-Prinzip ist eine unserer Stärken.

  • Rund um Ihre selbstständigen Aktivitäten gibt es viele rechtlichen Fragen zu klären:
  • Haben Sie geprüft, welche Verwertungsgesellschaft für Sie zuständig ist und ggf. eine Mitgliedschaft beantragt?
  • Sie planen eine gemeinsame Gründung mit weiteren Künstlern und haben Fragen zu geeigneten Rechtsformen und Verträgen? Gibt es rechtssichere Vereinbarungen zur Nutzung und Zahlung gemeinsamer Räume?
  • Welche beruflichen Versicherungen werden benötigt?


Sie wollen klein starten?
Sie starten neben Ihrem Hauptberuf als Nebenerwerbsunternehmer? Dann müssen Sie beide Einkünfte zusammen versteuern. Als Kleinunternehmer, haupt- oder nebenberuflich, können Sie sich auf Antrag von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher als 17 500 Euro gewesen sein und im laufenden Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50 000 Euro sein.

Liebhaberei
Ohne Gewinn geht es auf Dauer nicht. Wenn Sie über mehrere Jahre hinweg, auch im Nebenerwerb, keine Gewinne erzielen, wird Ihnen von den Finanzämtern die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen; Ihre Tätigkeit wird dann als Hobby eingestuft. Qualifiziert die Finanzverwaltung Ihre Tätigkeit als Liebhaberei, wird sie der privaten Lebensführung zugeordnet. Damit können erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Die geeignete Rechtsform
Der einfachste Start geht als Freiberufler und Einzelunternehmer. Beginnen Sie mit mehreren Gründern zusammen, bilden Sie damit automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft). Wollen Sie zur Sicherheit Ihre Haftung beschränken, steht Ihnen mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Weg offen. Das Mindestkapital beträgt einen Euro. Aber: Mit der Gründung einer UG haftungsbeschränkt gelten für Sie die Rechte und Pflichten eines GmbH-Gesellschafters.

Buchführung
Für Kleinunternehmer reicht eine sogenannte einfache Buchführung, wenn Sie nicht als Kaufmann (-frau) gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind und die folgenden Grenzen für Umsätze, Gewinne und sogenannten Wirtschaftswerte nicht überschreiten:

  • Der Umsatz darf in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
  • Der Jahresüberschuss (Gewinn) darf nicht mehr als 50 000 Euro betragen.

Für kleine Unternehmen bietet sich die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Sie ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Im Wesentlichen können Kleinunternehmer auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Einnahmen-Überschussrechnung
Kleinunternehmen, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, brauchen ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.

Sozialversicherungsrechtlich
unterliegen selbstständige Künstler der Künstlersozialversicherungspflicht und sind folglich über die Künstlersozialversicherung kranken-, pflege- und rentenversichert. Sie zahlen wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beiträge werden zentral von der Künstlersozialkasse erhoben, welche die Beiträge an die jeweiligen Krankenversicherungen sowie an die Rentenversicherungsträger weiterleitet. Den Arbeitgeberanteil zur Künstlersozialversicherung zahlen die Verwerter künstlerischer Leistungen: die Verlage, Galerien, Tonträgerhersteller usw. über die Künstlersozialabgabe.
Für die Berechnung des Versichertenanteils wird das Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit der Vorjahre ermittelt, auf dieser Grundlage für die Folgejahre das künftige Einkommen geschätzt und daraus der Beitrag des Künstlers errechnet.

Für viele Freiberufler, Freelancer, Einzelunternehmer stellt sich die Frage, ob die eigene selbstständige Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich gar nicht als Selbstständigkeit gilt, sondern eher der eines Arbeitnehmers gleicht. Besonders dann, wenn nur ein Auftraggeber im Spiel ist, muss eine kritische Prüfung erfolgen, denn im Zweifelsfall hat das Auftragsverhältnis für den Auftraggeber ganz erhebliche rechtliche und finanzielle Nachwirkungen. In der Folge muss der Auftraggeber unter Umständen für Jahre nachträglich „hinterzogene“ Sozialversicherungsleistungen für seinen Auftragnehmer nachzahlen und ggf. sogar mit einem Strafverfahren rechnen.

Um eine klare Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit zu erkennen, sollte man folgende kritischen Punkte beachten:

  • Es besteht auf Dauer nur ein Auftragsverhältnis
  • Mehr als 5/6 des Einkommens kommen aus einem Auftragsverhältnis
  • Der Selbstständige hat als Unternehmer keinen eigenen unternehmerischen Außenauftritt und macht keine Werbung etc.
  • Die Arbeit erfolgt nur weisungsgebunden, orts- und zeitabhängig, womöglich im Unternehmen des Arbeitgebers


Trifft einer der Punkte zu, wird das Auftragsverhältnis kaum einer Prüfung durch die Sozialversicherung standhalten. Das gilt auch dann, wenn man sich in einem Vertrag mit dem Auftraggeber als freier Mitarbeiter oder Selbstständiger bezeichnen läßt.

Wenn Sie die Frage der Selbstständigkeit verbindlich klären lassen wollen, können Sie das über die Deutsche Rentenversicherung in einem Statusfeststellungsverfahren tun, dessen Ergebnis dann für alle Sozialversicherungsträger bindend ist.

Crowdfunding im Kunst- und Musikgeschäft

Das Internet und der Medienwandel hat die klassische Vermarktung von Kunst, insbesondere von Musik, ziemlich auf den Kopf gestellt. Die Kreativwirtschaft, Musiker, Künstler und Filmemacher, immer auf der Suche nach Vermarktungsideen und nach Geld, mit dem sich aufwändige Projekte finanziell stemmen lassen, hat auch völlig neue Finanzierungsmodelle für den Markt geschaffen. Nicht nur kleine, sondern inzwischen auch große Projekte werden über Crowdfundings, also die Schwarmfinanzierung auf die Beine gestellt. Künstler schaffen sich damit ihre eigene Plattform, ihre Unabhängigkeit und dann auch eigene Vertriebskanäle, um ihre künstlerische Unabhängigkeit zu sichern.

Anleger, darunter Gönner, Fans oder professionelle Finanziers können sich mit kleinsten Beträgen beteiligen. Um die Aktivitäten bekannt zu machen und den Geldverkehr seriös abzuwickeln, gibt es unterschiedliche und zum Teil spezialisierte Plattformen, auf denen Künstler ihre Vorhaben mit und ohne Video platzieren und sich vorstellen können. Hier eine kleine Auswahl:

www.indiegogo.com
www.kickstarter.com
www.startnext.de


Finanzierung über Fördermittel
Die Förderlandschaft in Deutschland gleicht einem Dschungel: Wer sich den Weg aber richtig bahnt und einige bürokratische Hindernisse überspringt, kann auf Hunderte von Angeboten von der EU, dem Bund und den Ländern zurückgreifen. Wir kennen die Förderlandschaft für Künstler und Medienschaffende und können Ihnen mit einer individuellen Fördermittelrecherche dabei helfen, das Richtige für Sie zu finden.

Hier ein Überblick zu geeigneten Adressen:

Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums

Förderdatenbank Nordrheinwestfalen
www.foerderlotse.nrw.de

Kulturförderung NRW
Kulturelle Förderprogramme der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen
www.filmstiftung.de

Filmförderung wird in Deutschland u. a. von folgenden Einrichtungen getragen:

Bundesweit:

Filmförderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Filmförderungsanstalt (FFA), seit 1968
Kuratorium junger deutscher Film

Regional:

MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg, seit 1995
FilmFernsehFonds Bayern, seit 1999
Medienboard Berlin-Brandenburg, seit 1994
Filmbüro Bremen
Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein
Filmbüro Hessen
Hessische Filmförderung
Film- und Medienbüro Niedersachsen
Nordmedia - Die Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen
Filmstiftung Nordrhein-Westfalen
Filmbüro Nordrhein-Westfalen
Mitteldeutsche Medienförderung, seit 1998
Filmbüro Mecklenburg-Vorpommern
Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur
Saarländisches Filmbüro, bis 1998
Filmverband Sachsen
Kulturelle Filmförderung des Landes Sachsen-Anhalt durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt
MSH Schleswig-Holstein
Kulturelle Filmförderung Thüringen

Wer ist Künstler - Gesetzliche Definition in Deutschland
Das Künstlersozialversicherungsgesetz in Deutschland bestimmt: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ – § 2 Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten.

Das Gesetz orientiert sich an typischen Berufsbildern: Ein Grafik-Designer oder Musiker gilt als Künstler, ein Möbeltischler dagegen als Handwerker. Die deutsche Künstlersozialkasse nennt vier Berufssparten, die ihre Leistungen erhalten: bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik und Wort. Visuelle Kommunikation und Design werden zur bildenden Kunst gezählt. Schriftsteller mit oder ohne Kunstanspruch sind im Bereich Wort publizistisch Tätige. An dieser gesetzlichen Definition orientiert sich auch das deutsche Steuerrecht.

Künstler sind, wenn sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig tätig sind, Unternehmer und unterliegen deshalb, wie Unternehmer anderer Branchen, gesetzlichen Steuer- und Aufzeichnungspflichten. Anhand der einzelnen Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten.

Umsatzsteuer
Künstlerische Leistungen, wie der Verkauf von Wortbeiträgen, Bildern, Filmen, Skulpturen oder z. B. Theaterauftritten, unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer und zwar in dem Land, wo der Künstler tätig wird. Werden die Leistungen und Lieferungen in Deutschland erbracht, kommen die normalen Regelsätze der Umsatzsteuer von 7 % und 19 % in Betracht.

Für kleine Unternehmen bietet sich die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Sie ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Im Wesentlichen können Kleinunternehmer auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen. Ein Künstler kann als Kleinunternehmer diese Regelung in Anspruch nehmen, wenn sein steuerpflichtiger Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Steuerbefreiungen
Für die Umsatzsteuer gibt es viele Ausnahme- und Sonderegelungen. So sind Umsätze von Theatern, Orchestern, Musikensembles und Chören umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Institutionen des Bundes, der Länder, der Kommunen und andere Einrichtungen der öffentlichen Hand handelt. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde - in Bayern die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks - bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Entscheidend im Rahmen von Veranstaltungen ist, dass die Künstler und Gruppen im eigenen Namen handeln. Vermittlungsleistungen fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.

Ermäßigter Steuersatz
Das Umsatzsteuergesetz, in diesem Fall der § 12 Abs. 2 UStG, enthält eine Aufzählung von Umsätzen (Lieferungen, Leistungen, Einfuhr) die dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 % unterliegen. Darunter fallen die Eintrittsberechtigung der Theater (z. B. Vorführung pantomimischer Werke einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varietévorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen), Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten (d. h. alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen durch eine oder mehrere Personen) durch andere Unternehmer, z. B. Solokünstler (es sein denn, die Leistungen sind bereits, wie vorgenannt, steuerbefreit). Entscheidend für die Steuerbegünstigung ist auch, dass die genannten Darbietungen den hauptsächlichen Teil der Veranstaltung bestimmen. Nicht begünstigt sind deshalb zum Beispiel gesangliche oder kabarettistische Einlagen bei einer Sportveranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.

Ermäßigt sind auch die Umsätze mit bestimmten Kunstgegenständen. Besondere vollständig von Hand geschaffene Gemälde und Zeichnungen, Originalstiche, ‑schnitte und ‑steindrucke sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Die Abgrenzung der begünstigten Kunstgegenstände richtet sich nach ihrer zolltariflichen Einreihung. Begünstigt sind nur diejenigen Kunstgegenstände, die unter bestimmte Positionen des gemeinsamen Zolltarifs fallen.

Zweifelsfragen über die zolltarifliche Einordnung können durch Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft geklärt werden, die der Unternehmer bei der insoweit zuständigen zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) der OFD Cottbus, Grellstraße 16 bis 31, 10409 Berlin, beantragen kann.

Urheberrechte
Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7 % auch für die folgenden Umsätze: Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Dazu gehören beispielsweise die Rechte an Bildschirm- und Rundfunkübertragungen, Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe.

Einkommensteuer
Künstlerische Tätigkeiten werden in den meisten Fällen zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führen. Die Besteuerung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahrs im Weg der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt. Einkommensteuervorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung orientiert sich grundsätzlich nach der Jahressteuer.

Bei der Bemessung bleiben allerdings einige Aufwendungen und Abzüge außer Ansatz, insbesondere bestimmte Sonderausgaben, u. a. Unterhaltszahlungen, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberaterkosten und Ausbildungskosten etc..

Werbungskosten und Betriebsausgaben
Ausgaben, die durch die jeweilige Tätigkeit veranlasst sind, sind steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen, die durch den Betrieb, also durch die freiberufliche Tätigkeit veranlasst sind, heißen Betriebsausgaben und werden im Rahmen der Gewinnermittlung von den Betriebseinnahmen abgesetzt. Aufwendungen, die durch die nichtselbstständige Tätigkeit veranlasst sind, also dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, werden als Werbungskosten bezeichnet. Werbungskosten können jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die Aufwendungen steuerfreie Ersatzleistungen übersteigen. Übt ein Künstler in einem Veranlagungszeitraum mehrere Tätigkeiten aus, ist er zum Beispiel selbstständig und daneben nichtselbstständig tätig, dann müssen seine Aufwendungen der jeweiligen Tätigkeit zugeordnet werden.

Besondere Steuervergünstigungen für Künstler

Steuerfreiheit für bestimmte öffentliche Mittel
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, sind steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 11 EStG.

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro jährlich einkommensteuerfrei (= sogenannter Übungsleiterfreibetrag). Diese Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) erfolgen. Die Steuerbefreiung kommt hiernach beispielsweise für die Einnahmen nebenberuflicher Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenmusiker in Betracht.
Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit ist, wie zum Beispiel eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Vereinskassier, ist nicht mit 2 400 Euro begünstigt. Für derartige Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich kann ein allgemeiner Freibetrag bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Kalenderjahr gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn — bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit — ganz oder teilweise die Steuerbefreiung für bestimmte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit der allgemeine Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt werden kann. Überschreiten die Einnahmen für die genannten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (131 34 A. Einkommensteuer VI. Besondere Steuervergünstigungen für Künstler im EStG 35) abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Ehrensold
Der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe sind steuerfrei, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 43 EStG

Stipendien
Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
• die Stipendien einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
• der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 44 EStG.

Preisgelder
Preisgelder für künstlerische Leistungen unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrunde liegenden Zielen auszugehen.

Quelle: Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler, www.bbk-bundesverband.de

Einkommensteuer

Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit im Inland unterliegen auch dann der deutschen Einkommensteuer, wenn der Künstler im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Künstler ist in diesem Fall mit seinen inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler wird im Weg des Steuerabzugs erhoben und gilt damit grundsätzlich als abgegolten. Für die Art des Steuerabzugs kommt es darauf an, ob es sich um eine selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeit handelt.

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG
Handelt es sich bei den Einkünften des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, oder ist kein inländischer Arbeitgeber vorhanden, so wird die Einkommensteuer im Weg des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erhoben. Dabei geht es um

  • Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland,
  • Vergütungen für die inländische Verwertung solcher Darbietungen im Inland,
  • Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, also z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Know-how, sowie
  • Vergütungen, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten.

Der Vergütungsschuldner — also z. B. eine Person, die ein Konzert im Inland veranstaltet, bei der beschränkt steuerpflichtige Musikschaffende auftreten — behält von dem vereinbarten Honorar die Abzugsteuer ein und führt sie für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Kunstschaffende) an das Bundeszentralamt für Steuern ab. Da dieser Künstler im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wäre eine Veranlagung zur Einkommensteuer erheblich schwieriger und unzuverlässiger als ein Steuerabzug. Darüber hinaus kann das Finanzamt ausnahmsweise auch bei anderen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften (§ 49 Einkommensteuergesetz) den Steuerabzug anordnen, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (§ 50a Abs. 7 Einkommensteuergesetz).

Was wird besteuert? Wer zahlt die Steuer?
Die Steuer ist grundsätzlich von dem gesamten Betrag der Einnahmen ohne jeden Abzug zu berechnen und beträgt bei:

  • Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Einkommensteuergesetz 15 % und
  • dem vom Finanzamt gemäß § 50a Abs. 7 Einkommensteuergesetz zur Sicherung des Steueranspruchs besonders angeordneten Steuerabzug grundsätzlich 25 %.
  • Der Solidaritätszuschlag muss jeweils hinzugerechnet werden.

Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staats, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und in Anlehnung daran bestimmte beschränkt steuerpflichtige Körperschaften können im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens unmittelbar mit ihren Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. In diesem Fall erhöht sich der Steuersatz für natürliche Personen auf 30 % der verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen) zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Die Einkommensteuer gilt mit den Abzugsteuern grundsätzlich als abgegolten.

Umsatzsteuer
Sind ausländische Künstler im Inland selbstständig tätig, dann unterliegen ihre Leistungen hier grundsätzlich auch der Umsatzsteuer. Die bei Künstlern möglichen Steuerbefreiungen gelten aber selbstverständlich auch, wenn nicht im Inland ansässige Unternehmer die Leistungen erbringen. Die Kleinunternehmerregelung gilt allerdings nur für Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann sie nicht anwenden.

Übertragung der Steuerschuldnerschaft
Erbringen im Ausland lebende Künstler im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen, schuldet der Leistungsempfänger, wenn er selbst auch ein Unternehmer ist, die Steuer für die an ihn erbrachte Leistung. Er muss die Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen. Zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Erhält der ausländische Künstler Anzahlungen, bevor er seine Leistung erbracht hat, ist bereits auch die Anzahlung zu versteuern. Die Umsatzsteuer ist mit den Steuersätzen von derzeit 7 beziehungsweise 19 % auf das Nettoentgelt zu berechnen.

Besteuerungsverfahren
Der im Ausland ansässige Unternehmer ist von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen befreit, wenn er nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge kann der ausländische Unternehmer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer muss dazu über die zuständige Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vergütungsantrag stellen.
Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer muss sich dazu direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Seit dem 1. Juli 2016 ist der Vergütungsantrag ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal dem Bundeszentralamt für Steuern einzureichen (www.bzst.de). Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Anträge sind an das Bundeszentralamt für Steuern, Passower Chaussee 3b in 16303 Schwedt/Oder zu richten.
Der ausländische Unternehmer muss allerdings bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet oder wenn ihn das Finanzamt hierzu besonders auffordert. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Inland ganz oder vorwiegend bewirkt.

Quellen:
Bundeszentralamt für Steuern

Künstler on Tour
   
Der Fiskus ist auf jeder Tournee mit an Bord und so vielfältig wie die künstlerische Darbietung ist auch die Vielfalt umsatzsteuerlicher Regelungen. Einige praktische Beispiele können die diffizile Sachlage am besten veranschaulichen:

Beispiel 1 beschreibt eine Musikagentur, die für eine ausländische Band in Paris einen Auftritt organisiert und die Künstler dort betreut. Umsatzsteuerrechtlich wird das als „Sonstige Leistung“ eingestuft.
Nach der Veranstaltung schreibt die Agentur der Band eine Rechnung für ihre Leistungen. Hat die Band einen vom örtlichen Finanzamt bestätigten Geschäftssitz im Ausland, dann gilt die Dienstleistung von der Agentur als im Ausland erbracht. Die Agentur verweist in der Rechnung auf den § 3 a Abs. 2 UStG und stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung. Zur Sicherheit sollte die Rechnung einen Hinweis auf eine mögliche Steuerschuldnerschaft der Band und auf den Leistungsort erfolgen.
Wenn nicht eindeutig nachgewiesen ist, wo die Band ihren Sitz hat, empfiehlt es sich, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Am besten ist es, wenn die Band eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt. Dann ist klar, dass die Leistung der Agentur im Abstammungsland der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht wurde. Administrativ hat das zur Folge, dass die Agentur die Leistungen über eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ angeben muss. Die Daten werden dann dem Fiskus per ZM elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung nicht ausgewiesen. In diesem Fall ist aber wieder ein Hinweis auf eine mögliche Steuerschuldnerschaft der Band mit Angabe des Leistungsorts notwendig.

Beispiel 2:
Die Agentur stellt nicht der Band, sondern dem Veranstalter, der auch seinen Sitz in Paris hat, ihre Leistungen in Rechnung. Damit gilt die Leistung der Agentur als im Ausland erbracht. Sie schreibt ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer aus mit dem Hinweis auf § 3 a Abs. 2 UStG. Wichtig ist auch hier zur Absicherung der Vermerk auf eine mögliche Steuerschuldnerschaft des Veranstalters mit Angabe des Leistungsorts.
Sitzt der Veranstalter nicht wie im Beispiel in Paris, sondern in Madrid und hat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dann gilt die Leistung als im Abstammungsland der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht. Die Agentur muss deshalb neben der Rechnung an den Veranstalter die Leistungen in einer „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Fazit
Um Probleme mit dem Fiskus zu vermeiden, sollten bei grenzüberschreitenden Leistungen möglichst alle Beteiligten ihren Unternehmerstatus, Geschäftssitz und nach Möglichkeit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen. Fehlen diese Angaben, empfiehlt es sich, Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen.

Bei der Rechnungstellung sollten detailliert auf die Vollständigkeit aller vorgeschriebenen Rechnungsbestandteile und auf mögliche Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden. Finden Veranstaltungen im EU-Raum statt, müssen die Leistungsangaben auch in eine Zusammenfassende Meldung fließen.

Reisekosten abrechnen

Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, Dienstreisen, Aufenthalte im In- und Ausland verursachen reichlich Kosten. Um den Aufwand auch steuerlich geltend machen zu können, gibt es entsprechende Regelungen im Reisekostenrecht.

Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte
Der Arbeitgeber legt für seinen Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte fest. Hat der Mitarbeiter mehrere Tätigkeitsstätten, muss der Arbeitgeber festlegen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste ist. Diese bildet dann die Grundlage für die Erstattung der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte.

Verpflegungspauschalen
Für Dienstreisen kommen zwei Verpflegungspauschalen in Betracht: 12 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und 24 Euro bei mehrtätiger Auswärtstätigkeit. Die Verpflegungspauschalen sind auf die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit an einem Ort begrenzt.
Für Dienstreisen mit dem PKW gelten Kilometergelder von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer oder der Ansatz von tatsächlichen Kosten.

Steuerliche Behandlung von Auslandsreisen
Für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei beruflich veranlassten Auslandsreisen gibt das Bundesfinanzministerium eine umfangreiche länderspezifische Berechnungstabelle heraus, siehe hier.

Übernachtungskosten
Anlässlich von Dienstreisen entstandene Übernachtungskosten können mit den tatsächlichen
Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der unbeschränkte Abzug gilt künftig aber nur für die ersten 48 Monate einer längerfristigen Auswärtstätigkeit, danach ist der Abzug für Unterkunftskosten auf 1 000 Euro pro Monat beschränkt. Nach einer mindestens 6-monatigen Unterbrechung beginnt eine neue 48-Monats-Frist.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; der andere Beitragsanteil wird über die Künstlersozialversicherung finanziert. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten ("Verwerter").

Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die Künstlersozialkasse (KSK) aber nicht zuständig. Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der Datenstelle der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich der zuständige Rentenversicherungsträger und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind ausgenommen. Die Künstlersozialversicherung nimmt keine Kunsthandwerker auf, auch wenn sie zweifellos eine gewisse gestalterische Leistung erbringen, etwa Goldschmiede oder Instrumentenbauer. Gleiches gilt nach einem letztinstanzlichen Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 2007 (Az. B 3 KS 2/07 R) auch für Tätowierer.

Bei einem Auftrag an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, z. B. eine Werbeagentur, unterliegt das beauftragende Unternehmen nicht der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe. Denn die Abgabepflicht knüpft daran an, ob ein künstlerischer und publizistischer Auftrag an eine natürliche Person vergeben wird. Nur eine natürliche Person ist schützenswert im Sinne des Sozialrechtes und benötigt eine Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung. Eine juristische Person wie eine GmbH kann kein Künstler sein. Im Oktober 2010 entschied das Bundessozialgericht, dass die Künstlersozialabgabe ebenso bei einem Auftrag an eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht fällig wird, da die KG Ähnlichkeit zu einer juristischen Person hat (Az. B 3 KS 2/09 R). Im Juli 2014 entschied das Bundessozialgericht, dass bei einem Auftrag an eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ebenfalls keine Künstlersozialabgabe fällig wird, da Vertreter der freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein Gewerbe betreiben (Az. B 3 KS 3/13 R).

Künstlersozialabgaben der Unternehmen
Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen:

  • Für angestellte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
  • Für selbstständige Künstler/Publizisten ist die Künstlersozialabgabe an die KSK zu zahlen.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.

Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die selbstständig künstlerisch/publizistisch tätig sind, aber nicht nach dem KSVG versichert werden können. Künstler oder Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z. B. Beamte, Studenten, Rentner, die nebenbei publizistisch oder künstlerisch tätig sind), oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Für die Frage der Selbstständigkeit kommt es allein auf das Verhältnis zwischen dem Künstler und seinem Auftraggeber an. Von selbstständiger Tätigkeit ist stets auszugehen, wenn der Künstler im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht abhängig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern auf freiberuflicher Basis tätig wird. Eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit ist hier ebenfalls ohne Belang.

Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist schließlich, ob die selbstständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma beauftragt werden. Die steuerliche Einstufung dieser Personen als Gewerbetreibende oder als Freiberufler ist für die Beurteilung der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht maßgeblich.
Die an nicht versicherte Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen, um Wettbewerbsnachteile der versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden.
Zusammengefasst: In die Bemessungsgrundlage sind alle für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen

Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.

Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse.


Quelle: kuenstlersozialkasse.de

Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht – wer sich als Künstler, Vermarkter oder Konsument im Kreativmarkt bewegt, muss auf viele Fragen eine Antwort finden.

  • Wer hat welche Rechte an der Musik, am Text, am Design?
  • Wer darf diese Rechte künstlerisch und wirtschaftlich nutzen?
  • Was muss in einem Vertrag über die Nutzung von Songs geregelt werden?
  • Wem gehören die Rechte am Design des CD-Covers bzw. am Namen und dem Logo der Band?
  • Wer darf den Song covern und wie öffentlich aufführen?
  • Wie kann man sich als Urheber gegen Plagiate oder selbst gegen Plagiatsvorwürfe erfolgreich wehren?
  • Welche Daten darf ein Veranstalter bzw. eine Agentur verwenden, um einen Auftritt der Band zu bewerben?
  • Wie darf ein Veranstalter die Daten für seine Werbung anpassen, z. B. für die Gestaltung von Plakaten oder eines Fernsehspots?

Viele Rechte, viele Gesetze und laufende Rechtsprechung. Wer da den Durchblick behalten und die richtigen Wege einschlagen will, braucht einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Für alle die sich intensiv zum Internetrecht einlesen und aktuelle Infos zur Rechtslage erfahren wollen, bieten wir diesen Link zur neuen Version des Hoeren-Skripts zum Internetrecht, veröffentlicht von Thomas Hoeren, Medienrechtsprofessor an der Uni Münster.

Wer ein Nachschlagewerk zu Urheberrecht, Markenrecht, Datenschutz, Haftung und weiteren Gebieten sucht, findet hier die neue Version mit Stand März 2018 (PDF).

Weitere aktuelle Rechtsinfos zum Medienrecht liefert die Seite www.irights.de

Verträge
   
Mit unserem Anwaltsteam unterstützen wir Sie, Ihre Vorhaben juristisch einwandfrei zu gestalten und vertraglich abzusichern. Und bei Bedarf helfen wir Ihnen, zu Ihrem guten Recht zu kommen, nicht nur in medienrechtlichen Angelegenheiten.

Bei der Gestaltung und Durchsetzung komplexerer medienrechtlicher Vertragswerke greifen wir im Bedarfsfall auf unser Netzwerk hochspezialisierter Kooperationspartner zurück.

Kunsthandel

Der Handel mit Kunst und Antiquitäten

Kunst- und Antiquitäten haben ihren Markt, nicht zuletzt durch das verloren gehende Vertrauen an Geldwerten. Der Handel mit Kunst und Antiquitäten ist national und international von hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Damit sind für Käufer und Verkäufer, Galeristen, Auktionatoren viele steuerliche Sachverhalte zu berücksichtigen.

Gewinne aus dem Verkauf von Kunstobjekten aus dem Privatvermögen unterliegen in Deutschland nur dann einer Besteuerung, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt: das heißt, wenn ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgt und der Gewinn daraus die Freigrenze von 600 Euro übersteigt. Wird diese Frist nicht abgewartet und wird die Freigrenze überschritten, muss der Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Diese und andere Umstände klären wir für Sie.

Das Jahr Spekulationsfrist sollten Sie beim Verkauf folgender Gegenstände unbedingt im Auge behalten:

  • Kunstgegenstände (Malereien, Plastiken, Grafiken etc.)
  • Schmuck
  • Antiquitäten und Oldtimer
  • Münz- und Briefmarkensammlungen
  • Edelsteine und Edelmetalle
  • Goldmünzen und Goldbarren

Kunst im Betriebsvermögen   

Viele Unternehmen statten zu Repräsentationszwecken ihre Betriebsräume mit Kunstgegenständen, Gemälden und Plastiken aus. Kunst kann damit dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, erscheint aber dann bei einem entsprechenden Wert auch in der Bilanz. Die Bewertung erfolgt über die Anschaffungskosten. Soweit ein Recht des Unternehmens zum Vorsteuerabzug besteht, kann das vorteilhaft im Gegensatz zu privaten Anschaffungen genutzt werden.

Kunstgegenstände können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes abschreibungsfähig sein, wenn ihre Nutzung einen Wertverzehr zur Folge hat und sie zeitlich begrenzt ist, beispielsweise bei einem Teppich oder bei wertvollem Porzellan. Bei Kunstgegenständen von "anerkannten Künstlern" verwehren Rechtsprechung und Finanzverwaltung in der Regel dem Unternehmen jede Abschreibungsmöglichkeit, denn es ist ja in der Praxis eher von einer Wertsteigerung auszugehen. Liegt der Kaufpreis über 5 000 Euro, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt.

Beim Verkauf eines Kunstwerks aus dem Privatvermögen mit Gewinn, ist dieser Gewinn steuerfrei, sofern die „Spekulationsfrist“ von einem Jahr eingehalten wurde.

Ähnlich wie bei Wertpapieren sind auch bei Kunstwerken im Privatbereich alle Kosten, die mit der Beschaffung, Versicherung, Restaurierung, Pflege etc. verbunden sind, nicht abzugsfähig und sind damit im Gegensatz zu Kunstgegenständen im Betriebsvermögen selbst zu tragen.

Beim Verkauf von Kunst aus dem Betriebsvermögen unterliegen Wertsteigerungen der Besteuerung, denn bei einer Veräußerung erhöht sich der betriebliche Gewinn.

Privatverkäufe von Kunst und Antiquitäten
   
Auch private Personen erzielen durch den Kauf und Verkauf von Kunst und Antiquitäten regelmäßig Gewinne. Insbesondere, wenn sie das öffentlich über Verkaufs- und Versteigerungsplattformen tun oder sich an den gewerblichen Kunst- und Antiquitätenhandel wenden. Im Grundsatz gilt hierzu folgendes:
Wer Kunst und Antiquitäten (oder andere bewegliche Gegenstände) erwirbt und diese länger als ein Jahr in seinem Eigentum hält, kann diese verkaufen, ohne den erzielten Gewinn versteuern zu müssen. Nach einem Jahr endet die sogenannte Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften (gilt nur für bewegliche Güter). Wer früher verkauft, muss den Gewinn versteuern.

Ein entscheidender Punkt ist die Systematik privaten Handelns. Werden Privatverkäufe systematisch und nachhaltig getätigt und sind diese dauerhaft auf Gewinn ausgerichtet, übersteigen die Beträge dabei in Summe ein bestimmtes Maß, ist mit der Aufmerksamkeit des Fiskus zu rechnen und möglicherweise dann auch bereits die Grenze zum Gewerblichen erreicht. Ob ein Gewerbe angemeldet ist spielt dabei keine Rolle. Zusätzlich tritt dann die Umsatzsteuerpflicht ein. Hier können über Jahre erhebliche Nachzahlungen auflaufen. Für die Feststellung dieser subjektiven Tatsachen ziehen die Finanzbehörden äußere Umstände mit heran. So lassen sich aus eBay-Auktionen schnell Verkäuferprofile erkennen, sowohl über die Registrierung, als auch über die Anzahl der Bewertungen. Hierbei wird eine längere Zeitspanne betrachtet. Die jeweilige Bewertung solcher Profile, die in der Regel der Zoll als Kontrollorgan im Internet vornimmt, führt dazu, dass auch Gewinne aus Verkäufen nach der Spekulationsfrist steuerbar werden.
Wer häufig Kunst kauft und verkauft, sollte rechtzeitig unsere Steuerberatung in Anspruch nehmen.


Zoll im Einsatz – Internetseiten werden laufend überprüft

Mit einem hohen Durchsatz von über 100 000 Webseiten pro Tag überprüft der Zoll das Internet. Mit Hilfe modernster Software und Suchmaschinen untersuchen die Beamten nach Angaben der Bundesregierung Internetseiten auf „steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten". Dabei geht es darum, Internetseiten nach Unternehmern zu durchsuchen, die über das Web Waren oder Dienstleistungen anbieten und in Deutschland steuerpflichtig sind.
Miteinbezogen in die Maßnahmen sind auch die Versteigerungsplattformen wie Ebay. Wenn Indizien ausreichen, wird die Finanzverwaltung per Kontrollmitteilung benachrichtigt. Dabei kommen auch ahnungslose Privatleute schnell ins Visier der Fahnder. Beispiel: Versteigerung von privaten Nachlässen im Internet.

Umsatzsteuer bei Verkäufen über Ebay

Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform Ebay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
Ein Ehepaar hatte schon seit dem Jahr 2001 über Ebay Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u. a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen, veräußert. Hieraus erzielte das Ehepaar im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2 200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25 000 Euro, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28 000 Euro, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21 000 Euro und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35 000 Euro. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über Ebay um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der Bundesfinanzhof. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des Finanzgerichts, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: PM BFH

 

Internetplattformen wie Ebay und Amazon müssen der Steuerfahndung die Karten offenlegen
Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden.
Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17 500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17 500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.
Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.
Nach Auffassung des BFH steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen, dass die Datenserver im Ausland stehen. Das Finanzgericht hatte zuvor vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben. Das FG muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.
Quelle: PM BFH

Differenzbesteuerung im Kunst- und Antiquitätenhandel
   
Der Kunst- und Antiquitätenhandel lebt traditionell seit Generationen vom Aufkauf von Gegenständen aus privater Hand, kleinen und großen Nachlässen. Das Internet hat den Handel mit ungezählten Online-Verkaufsplattformen revolutioniert, in starkem Maße internationalisiert und dem Kunsthandel, Messen und Auktionshäusern großen Auftrieb gegeben. Der Fiskus beteiligt sich reichlich über die Umsatzsteuer. Im sogenannten B2B–Handel zwischen Gewerbetreibenden verläuft der Handel normal über den sogenannten Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer.

Da viele Gegenstände aber aus privater Hand aufgekauft werden, stellt sich für die gewerblichen Wiederverkäufer – Galerien, Kunst- und Antiquitätenhändler – das Problem, im Geschäft mit privaten keine Vorsteuer abziehen zu können und beim Verkauf den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt zahlen zu müssen.

Mit der Differenz- oder Margenbesteuerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer den Vorteil, dass Doppelbesteuerungen und damit Preisverteuerungen im An- und Verkauf aus und an den privaten bzw. öffentlich-rechtlichen Bereich vermieden werden. Dabei wird anstelle der Regelbesteuerung lediglich der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Besteuerung zugrundegelegt. Die rechtliche Basis dafür bietet der § 25a des Umsatzsteuergesetzes.

Voraussetzungen zur Differenzbesteuerung
Die Vorteile der Differenzbesteuerung kann der gewerbliche Kunst- und Antiquitätenhändler nur unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch nehmen:

  • Der Wiederverkäufer muss Unternehmer sein, der im Rahmen seines Gewerbes Gebrauchtgegenstände erwirbt und sie danach, gegebenenfalls nach Restaurierung oder Veredelung, selbst wieder verkauft.
  • Der Unternehmer kann auch Auktionator sein, der Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigert.
  • Die Gegenstände müssen aus dem Inland oder dem Gemeinschaftsgebiet von einem Verkäufer, der innerhalb der EU ansässig ist erworben worden sein.
  • Der gewerbliche Wiederverkäufer darf aus dem Erwerb der Ware kein Recht zum Vorsteuerabzug besitzen. Das heißt, der Erwerb stammt von einer Privatperson, einem steuerbefreiten Unternehmer (z. B. Arzt oder öffentlich-rechtliches Unternehmen).
  • Die Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten wurden vom Wiederverkäufer steuerpflichtig im Gemeinschaftsgebiet erworben.
  • Was der Fiskus unter Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten begrifflich versteht, ergibt sich aus Nr. 53 bzw. Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG. Antiquitäten sind gemäß Richtlinie 94/5/EG des Rates "andere Gegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind".

Ausgeschlossen von der Differenzbesteuerung sind:

  • Edelmetalle (Silber, Gold, Platin) und Edelsteine in unbearbeiteter Form. Für Schmuckstücke aus Edelsteinen oder Edelmetallen besteht jedoch die Option zur Differenzbesteuerung.
  • Wird aus mehreren Einzelteilen, die jeweils die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, gilt die Differenzbesteuerung nicht für den "neuen" Gegenstand (Absch. 276a Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien).
  • Werden von einem erworbenen Gebrauchsgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert, ist die Differenzbesteuerung für diese Teile ebenfalls ausgeschlossen (Absch. 276a Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien).

Rechenbeispiele

Beispiel 1
Ein Kölner Kunsthändler erwirbt für den Preis von 4 000 Euro ein Gemälde aus einem privaten Nachlass in Paris. Eine deutsche Spedition soll das Bild nach Köln transportieren. Er repariert das Bild am Rahmen und lässt es reinigen. Anschließend verkauft er das Bild für 5 500 Euro an eine Privatperson in Köln.
Für die Differenzbesteuerung stimmen alle Voraussetzungen. Der Kunsthändler hat das Bild im Gemeinschaftsgebiet erworben. Vorsteuerabzug kommt nicht ins Spiel und kleinere Restaurierungsarbeiten sind erlaubt.

Berechnungsschema
Verkaufspreis - Einkaufspreis = Differenzbetrag - darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) = Bemessungsgrundlage , also
5 500,00 Euro - 4 000,00 Euro = 1 500,00 Euro - 239,49 Euro = 1 260,51 Euro

Beispiel 2
Der Kunsthändler hat das Bild nicht gekauft, sondern vom Vater geerbt, dann ist die Differenzbesteuerung nicht möglich, da nur gekaufte Gegenstände im Verfahren erlaubt sind. Denn es muss sich um eine entgeltliche Lieferung handeln, was hier nicht gegeben ist.

Beispiel 3
Der Kunsthändler kauft das Bild nicht in Paris, sondern von einem Privatmann in Istanbul. Obwohl die Lieferung nicht aus Deutschland und nicht aus dem Gebiet der EU erfolgt, ist die Differenzbesteuerung möglich, da es für Kunstgegenstände Ausnahmen gibt.

Beispiel 4
Der Kunsthändler hat zu teuer eingekauft und kann das Gemälde nur zur Hälfte des Einkaufspreises wieder veräußern. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage 0 Euro.

Bildung einer Gesamtdifferenz
Bei der Differenzbesteuerung für einzelne Wertgegenstände gilt ein Einkaufspreis von mindestens 500 Euro. Der Kunst- oder Antiquitätenhändler hat aber die Möglichkeit für alle Einkäufe unter 500 Euro in einem Besteuerungszeitraum eine Gesamtdifferenz zu ermitteln.

Beispiel
Ein Antiquariat aus Köln hat aus einem privaten Nachlass 100 Bücher für insgesamt 1 000 Euro  erworben. Alle einzelnen Bücher liegen im Einkauf unter 500 Euro. Der Antiquar veräußert die Bücher für insgesamt 2 500 Euro und kann für die Berechnung der Umsatzsteuer eine Gesamtdifferenz von 1 500 Euro bilden. Die Bemessungsgrundlage lautet 1 500 Euro : 119 × 100 = 1 260,50 Euro, die Umsatzsteuer beträgt 239,50 Euro.
Für die Errechnung des Differenzsteuerbetrages ist grundsätzlich der Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer heranzuziehen, auch wenn wie in diesem Beispiel bei Büchern im Normalfall mit dem ermäßigten Satz von 7 % gerechnet wird.
Grundsätzlich hat der Wiederverkäufer bei der Bemessung der Umsatzsteuer die Wahl zwischen Regelbesteuerung und Differenzbesteuerung. Bei der Wahl der Gesamtdifferenz nach § 25a Abs. 4 UStG ist ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung nicht zulässig. Hätte der Antiquar die Lieferungen der Bücher zur Regelbesteuerung mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 UStG) der Bemessungsgrundlage ausführen können, hätte die Umsatzsteuer (2 500 Euro : 107 × 7 =) 163,55 Euro betragen.

Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen bleiben von der Differenzbesteuerung grundsätzlich unberührt. So sind Lieferungen gebrauchter Gegenstände ins Ausland außerhalb der EU steuerfrei. Eine Ausnahme bilden innergemeinschaftliche Lieferungen, die grundsätzlich nicht steuerfrei sind, sofern die Differenzbesteuerung angewendet wird. Nur durch Verzicht auf die Differenzbesteuerung kann eine Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen erreicht werden.

Wann lohnt ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung?
Ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung kann in Einzelfällen sinnvoll sein,

  • wenn es beim Verkauf um Wertgegenstände geht, die, wie z. B. Bücher, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
  • wenn an Privatleute und andere Personen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit verkauft werden soll und eine hohe Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis vorliegt.
  • beim Verkauf an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.
  • um im Einzelfall deutlich höhere Rohgewinne zu erzielen.
  • wenn beim Wiederverkäufer andere vorsteuerbehaftete Kosten angefallen sind. Hier besteht dann für den Unternehmer die Möglichkeit, die entsprechende Vorsteuer geltend zu machen.


Beispiel zur Wahl der Berechnungsmethode
Ein Kölner Kunsthändler kauft ein Gemälde bei einem Privatmann für 3 000 Euro. Im Verkauf erzielt er später einen Preis von 10 000 Euro. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werden entsprechend der Regeln für Kunstgegenstände 7 % Umsatzsteuer auf der Verkaufsrechnung ausgewiesen.

Berechnungsschema
Verkaufspreis - Einkaufspreis = Differenzbetrag
Differenzbetrag - Umsatzsteuer = Rohgewinn

Differenzbesteuerung
10 000,00 Euro - 3 000,00 Euro = 7 000,00 Euro - 1 117,65 Euro = 5 882,35 Euro

Regelbesteuerung
10 000,00 Euro - 3 000,00 Euro = 7 000,00 Euro - 654,21 EUR = 6 345,79 Euro

Im Fall der Regelbesteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz kann er seinen Verkaufserlös um 463,44 Euro steigern.

Formvorschriften
Wird die Differenzbesteuerung angewandt, darf die Umsatzsteuer in der Rechnung des Wiederverkäufers nicht erscheinen. Stattdessen muss ein Vermerk auf der Rechnung stehen, dass der Umsatz der Differenzbesteuerung nach nach § 25a UStG unterliegt.

Steuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke seit 1.1.2014
Werden Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (einschließlich Briefmarken) geliefert, vermietet, eingeführt oder innerhalb der EU erworben unterliegen diese Geschäfte seit dem 1.1.2014 dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Änderung betrifft in erster Linie gewerbliche Kunsthändler, während Lieferungen direkt vom Künstler zum ermäßigten Steuersatz gehandelt werden.
Zusätzlich wurde für den gewerblichen Kunsthandel für die Differenzbesteuerung eine Regelung eingeführt, nach der der Einkaufspreis mit einer Pauschalmarge von 30 % des Verkaufspreises angesetzt wird. Diese Regelung kann aber nur zum Einsatz kommen, wenn der Einkaufspreis nicht ermittelbar oder „unbedeutend“ ist.

Gold- und Silbermünzen
Umsätze mit Sammlermünzen unterlagen bisher unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz. Durch die Änderungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist seit dem 1.1.2014 grundsätzlich der Regelsteuersatz zu berechnen. Lediglich die Einfuhr von Sammlungsstücken wird noch ermäßigt besteuert. Für Gold- und Silbermünzen müssen dabei zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die das BMF mit Schreiben vom 16.12.2013 regelt und dabei auch die bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung benötigten Gold- und Silberpreise für das Jahr 2014 bekanntgibt (Gold: 29 653 Euro/kg; Silber: 505 Euro/kg, jeweils ohne Umsatzsteuer).

Kunstwerke und anderes Kulturgut, deren Abwanderung aus Deutschland und der Europäischen Union einen wesentlichen Verlust für den europäischen und nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen. Die Überwachung dieser Ausfuhrverbote und -beschränkungen gehört zu den Aufgaben der deutschen Zollverwaltung.

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage bieten u. a. das deutsche Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) sowie einschlägige gemeinschaftsrechtliche Verordnungen der EU.

Definition Kulturgüter
Als Kulturgüter gelten Gegenstände unter Berücksichtigung von Alters- und Wertgrenzen, die in einem Merkblatt des Ministeriums für Kultur und Medien aufgeführt sind.

Dieses können beispielsweise sein:

  • Gemälde, die älter als 75 Jahre sind und einen Wert von über 300 000 Euro haben oder
  • Bücher, die älter als 100 Jahre sind und einen Wert von über 100 000 Euro haben.

Genehmigungen
Die Ausfuhr dieser Kulturgüter aus dem Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ausfuhrgenehmigung durch die Kulturgutschutzbehörden der Länder erteilt.

Quelle:
www.kulturgutschutz-deutschland.de

Kunst und Erbschaftsteuer

Kunstgegenstände sind bei der Erbschaftsteuer begünstigt
Nach § 13 I Nr. 2  Erbschaftsteuergesetz sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit.

Voraussetzung zur teilweisen Steuerbefreiung

Soweit die Kunstgegenstände

  • wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft erhaltenswürdig sind und
  • ihr jährlicher Kostenaufwand regelmäßig eventuell erzielte Einnahmen übersteigt und
  • die Gegenstände in einem den „Verhältnissen entsprechenden Umfang“ zu Forschungszwecken oder zu Zwecken der Volksbildung nutzbar gemacht werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass sie zehn Jahre im Eigentum des Beschenkten oder des Erben bleiben, bleiben 60 % des Wertes erbschaftsteuerfrei.

Der Nachweis der Erhaltenswürdigkeit kann durch ein Gutachten der nach Landesrecht zuständigen Behörde erbracht werden. Wenn Kunstgegenstände nicht gewerblich angeboten werden, ist der Kostenaufwand in der Regel schnell zu belegen.
Das gilt auch für die Bereitstellung zu Forschungszwecken oder zur Ausstellung in Museen.

Voraussetzungen zur vollständigen Steuerbefreiung
Nach § 13 I Nr. 2 aa, bb ErbStG kommt eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht,

  • wenn der Erbe den oder die Kunstgegenstände der Denkmalpflege unterstellt und
  • wenn sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder in dem „Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ eingetragen sind.

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem jeweiligen Verwandschaftsverhältnis zum Erblasser und damit weiter zusammenhängenden Freibeträgen.

Übertragung auf gemeinnützige Stiftung ist steuerfrei
Die Übertragung von Kunstgegenständen in eine gemeinnützige Stiftung im Wege einer noch zu Lebzeiten des Erblassers geplanten oder auch durch die Erben ins Leben gerufene gemeinnützige Stiftung ist erbschaftsteuer- und schenkungsteuerfrei. Die Übertragung kann auch noch bis zu zwei Jahren nach Entstehung der Erbschaftsteuer übertragen werden.

Gemäß § 224a Abgabenordnung kann die fällige Erbschaftsteuer auch  durch die Hingabe des Kunstgegenstandes an eine öffentliche oder wissenschaftliche Kunstsammlung ersetzt werden. Das geschieht mindestens dann, wenn die zu erwartende Erbschaftsteuer die finanziellen Möglichkeiten der Erben übersteigen.

Eine Hingabe muss aber zuvor mit der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes abgestimmt sein.

Erben aus dem Betriebsvermögen
Nach dem geänderten Erbschaftsteuergesetz von 2016 gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist, zum Verwaltungsvermögen, das grundsätzlich nicht mehr von der Erbschaftsteuer (mit-)verschont wird. Auf sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen ist somit immer Erbschaftsteuer zu bezahlen.

Beratung ist wichtig
Erben, Vererben und Stiften sind hinreichend kompliziert, bieten aber bei guter Beratung auch gute Chancen, ohne oder mit geringer steuerlicher Belastung davonzukommen.

FAQ – Ihre häufigsten Fragen beantwortet …

Um als "künstlerisch" angesehen werden zu können, muss die Tätigkeit eigenschöpferische Elemente enthalten, in der die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft des Künstlers zum Ausdruck kommen und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. An einer eigenschöpferischen Tätigkeit fehlt es, wenn der Bürger lediglich seine eigene – im bürgerlichen Leben identische – Persönlichkeit frei darstellt.

Die selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit stellt eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar und ist somit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen.

Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Alle Tätigkeiten, die nicht in § 18 Absatz 1 EStG aufgeführt sind oder zu den „ähnlichen Tätigkeiten“ zählen, sind in der Regel gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören. In Abgrenzungsfällen entscheidet schließlich das Finanzamt, um welche Einkunftsart es sich genau handelt. Die Einordnung der Einkunftsart hat unter anderem Auswirkungen darauf, was wie versteuert werden muss und ob eine Versicherung über die Künstlersozialkasse möglich ist.

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro jährlich (Stand 2024) einkommensteuerfrei (= sog. Übungsleiterfreibetrag). Die begünstigten Tätigkeiten müssen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im europäischen Wirtschaftsraum hat, oder einer gemeinnützigen Körperschaft und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Die Übungsleiterpauschale erfasst nicht nur Aufwandsentschädigungen, sondern alle Einnahmen wie Zahlungen für Verdienstausfall und Zeitverlust.

Ein Betriebsausgabenabzug über den steuerfreien Betrag von 3.000 € hinaus ist nicht möglich. Es können nur höhere tatsächliche Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden, wenn der steuerfreie Betrag von 3.000 € gar nicht in Anspruch genommen wird.

Unter Ehrensold versteht man eine zusätzliche Beigabe zu einem Verdienstorden oder einer Auszeichnung in Form von Geld. Der Ehrensold für Künstler ist nach § 3 Nummer 43 EStG steuerfrei, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden.

Stipendien, die zur Förderung der künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind nach § 3 Nummer 44 EStG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass

  • die Stipendien einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
  • der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Das Jahressteuergesetz 2024 enthält eine große Errungenschaft für den Kunsthandel: Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gelten nun auch in Deutschland wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anstelle von 19 Prozent. Damit wird das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, freie Kulturorte wie Galerien zu unterstützen, umgesetzt.

Um prüfen zu können, ob Sie zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören, müssen Sie den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) inkl. der darin angeforderten Unterlagen / Nachweise bei der Künstlersozialkasse einreichen. Die Anmeldeunterlagen können Sie hier herunterladen: www.kuenstlersozialkasse.de

Nach § 2 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die Künstlersozialkasse hat einen Katalog der künstlerischen Tätigkeiten zusammengestellt: www.kuenstlersozialkasse.de

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste nicht als abschließend oder statisch anzusehen ist.

Der Endverbraucher oder Privatmann/-frau, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig, denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert.

Bei der Künstlersozialkasse müssen alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, aufgezeichnet und gemeldet werden.

Die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte hat elektronisch über den folgenden Website zu erfolgen: www.kuenstlersozialkasse.de

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Sie haben der Künstlersozialkasse jeweils bis zum 31. März des Folgejahres sämtliche an selbstständige Künstler/Publizisten gezahlten Nettoentgelte des Vorjahres mitzuteilen.